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Schwerbehindertendiskriminierung bei Bewerbung
Fehlt einem schwer behinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung für eine bestimmte Stelle im öffentlichen Dienst, bedeutet die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch keine Diskriminierung.
Der schwer behinderte Kläger hatte mehrere Jahre als Krankenpfleger gearbeitet und sich dann zum Verwaltungsfachangestellten ausbilden lassen. Kurz nach Abschluss der Ausbildung bewarb er sich bei der Beklagten für eine im öffentlichen Dienst ausgeschriebene Stelle als Bürokaufmann/-frau, Verwaltungsangestellte/r, Bereich Personalwesen.
Ohne den Kläger zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben, lehnte die Beklagte die Bewerbung mit dem Hinweis ab, die Stelle sei bereits anderweitig vergeben worden. Daraufhin verlangte der Kläger eine Entschädigung wegen Diskriminierung auf Grund seiner bestehenden Schwerbehinderung.
Zu Unrecht, wie das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) befand.
Zwar wird grundsätzlich vermutet, dass der öffentliche Arbeitgeber einen schwer behinderten Bewerber dann wegen der Behinderung benachteiligt, wenn er diesen trotz seiner Pflicht nach § 82 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn dem Kandidat die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (vgl. § 83 Satz 3 SGB IX). Nur in diesem Fall nämlich liegt eine Ursächlichkeit der Behinderung mit dem Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren nahe: Sinn und Zweck der Pflicht ist, dass der schwer behinderte Bewerber den öffentlichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner – über die fachliche Eignung hinausgehende – Befähigung zum Ausfüllen der Stelle überzeugen kann. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen nicht behinderten Bewerbern für erforderlich hält.
Von einem Fehlen der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Bewerber nicht über die nach der Stelle geforderten ausreichenden praktischen Erfahrung verfügt. Im entschiedenen Fall konnte der Kläger zwar den erforderlichen kaufmännischen Abschluss vorweisen, nicht jedoch Erfahrungen bzw. Vorkenntnisse im Bereich Personalwesen. Seine Kenntnisse im alltäglichen Umgang mit Arbeitskollegen während der Tätigkeit als Krankenpfleger reichten nicht aus, da die typischen Aufgaben eines mit der Personalsachbearbeitung und –führung betrauten Mitarbeiters weit über entsprechende Erfahrungen hinausgehen.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen; dagegen hat der Kläger Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Hessisches LAG, Urt. v. 11.03.2009 – 2/1 Sa 554/08
Quelle: Hessisches LAG-online